Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Erstzüchterverein Germanische Bärenhunde e.V.“.
Im Folgenden wird er in der Kurzform als „E GBH e.V.“ bezeichnet.
Er hat seinen Sitz in 19348 Perleberg / Lübzow Ausbau.
Im Vereinsregister ist er beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 2113 eingetragen.
Der Verein ist einem Dachverband angeschlossen.

§ 2   Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Er ist ein Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern der Rasse, mit dem Ziel der weiteren Verbesserung des Rassestandards.
Um vielen Hundezüchtern und Liebhabern der Rasse die Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der E GBH e.V. die Aufgabe übernommen, kynologische Veranstaltungen, Gebrauchshundeprüfungen, Hunde- und Zuchtschauen zu veranstalten.
Der E GBH e.V. wird intensiv Jugendarbeit betreiben.
Der Verein führt ein Zuchtbuch für Germanische Bärenhunde und andere Rassen.
Der Tätigkeitsbereich des E GBH e.V. ist geografisch begrenzt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Seine wirtschaftlichen Mittel werden ausschließlich für die in der Satzung
bestimmten Dinge verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es dürfen keine Personen durch satzungsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Aufwendungsentschädigungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder Mensch erwerben, der nicht wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz vorbestraft ist.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, unzuverlässiges Zuchtverhalten oder nicht artgerechte Haltung der Hunde wird vom Verein nicht gebilligt.
Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Erziehungsberechtigten
die Mitgliedschaft erwerben.
Familienangehörige von Vereinsmitgliedern  können dem Verein als Anschlussmitglieder beitreten.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Aufnahmeantrages bei der Hauptgeschäftsstelle erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Im Falle einer Ablehnung brauchen keine Gründe angegeben werden.

 

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden

  1. wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebliche Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft
  2. beim Verstoß gegen die Satzung des E GBH e.V.
  3. beim Verstoß gegen die Zucht- und Ausstellungsordnung des E GBH e.V. sowie die allgemeinen Tierschutzordnung
  4. bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Vereinskasse, wenn nach Mahnung innerhalb von vier Wochen keine Zahlung erfolgte
  5. wenn ein Mitglied das Ansehen des E GBH e.V. durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt bzw. Unruhe im Verein stiftet.

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur der erweiterte Vorstand durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit in einem der o.g. Fällen beschließen.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge einzubringen.
Alle volljährigen Mitglieder können in ein Amt gewählt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Bestreben des Vereines durch tatkräftige Mitarbeit und regen Versammlungsbesuch der Gliederung zu fördern und alle Bestimmungen des Vereines einzuhalten.
  2. die Hundezucht oder Haltung ernsthaft und redlich zu betreiben, ihre Tiere gewissenhaft zu pflegen und ihre Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen. Das Mitglied verpflichtet sich, sich an die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen der Hundehaltung zu halten.
  3. ihre finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.
  4. den Jahresbeitrag unaufgefordert bis zum 31.01. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung des Vereins.

§ 7   Organe und Gliederung des E GBH e.V.

1.   Die Organe des Vereines sind

  1. die Generalversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

2.   Die Gliederung des Vereines ist

  1. der Verein
  2. die Landesgruppen
  3. die Ortsgruppen

3.   Der Vorstand

Die Geschäfte des Vereines führt der geschäftsführende Vorstand.
Dieser ist untereinander gegenseitig vertretungsberechtigt.
Bei repräsentativen Terminen sollte der 1.Vorsitzende die Vertretung des Vereines wahrnehmen.
Im Rechtsverkehr vertritt der geschäftsführende Vorstand den Verein.

4.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  1. dem 1.Vorsitzenden / der 1.Vorsitzenden
  2. dem 2.Vorsitzenden / der 2.Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin

5.   Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Schriftführer/ der Schriftführerin
  3. dem Kassenwart/ der Kassenwartin
  4. dem Hauptzuchtwart/ der Hauptzuchtwartin

6.   Der Finanzausschuss und die Beitragsordnung

Der Finanzausschuss setzt sich aus dem Kassenwart/ der Kassenwartin sowie dem geschäftsführenden Vorstand zusammen.
Der Finanzausschuss entscheidet jährlich über die Beitragsordnung und über Ausgaben aus dem Vereinsvermögen über 250,00 €.
Die Beitragsordnung ist in der jeweils neueren Fassung der Jahreshauptversammlung zur Zustimmung mit einfacher Mehrheit vorzulegen und ist als Anhang ständiger Bestandteil der Satzung.
Über das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr hat der Finanzausschuss einen Rechenschaftsbericht mit allen Ein- und Ausgaben zur Entlastung vorzulegen.

§ 8   Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet die anfallenden Arbeiten und trägt die Verantwortung für deren Bearbeitung.

§ 9   Aufgaben des Hauptzuchtwartes

Der Hauptzuchtwart ernennt E GBH e.V. – Züchter zu Spezialzuchtleitern mit den Aufgaben,
die E GBH e.V . –Mitglieder in Zuchtfragen zu beraten und sie zu überwachen.
In Streitfragen entscheidet der Hauptzuchtwart mit dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 10   Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Amtsdauer des Vorstandes
ist auf zwei Jahre festgelegt.
Sie ist mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen.

§ 11   Auflösung und Liquidation des E GBH e.V.

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Über die Verteilung des Vereinsvermögens beschließt die außerordentliche Generalversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.
  3. Der Liquidator ist von der außerordentlichen Generalversammlung zu bestimmen.

§ 12   Sonstige Bestimmungen

Alle Versammlungsprotokolle sind vom geschäftsführenden Vorstand auf den Inhalt und Vollständigkeit zu prüfen und mit einer Auflistung der getroffenen Beschlüsse sowie einer Anwesenheitsliste zu unterzeichnen.

§ 13   Gruppen des E GBH e.V.

  1. Der E GBH e.V. ist in regionalen Gruppen gegliedert
  2. Ortsgruppen sind Untergliederungen einer Landesgruppe.
    Sie besitzen wie die Landesgruppen keine rechtliche Selbstständigkeit.
  3. Bei Bedarf können innerhalb der Landesgruppen Gebrauchs- und Rettungshundestaffeln gebildet werden.Diese sind Untergliederungen der Landesgruppen und mit gleichen Rechten wie die Ortsgruppen ausgestattet.

§ 14   Haftung

Der Verein haftet in keiner Weise für die aus hundesportlichen Tätigkeiten  sowie Hundeschauen etc. entstehenden Körper- und Sachschäden, sondern nur der Hundehalter.
Jeder Hundehalter im E GBH e.V. wird angehalten, eine Hundehaftpflichtversicherung  für jedes Tier abzuschließen. Zur Nutzung des Vereinsgeländes des E GBH e.V. ist dieses unabdingbar.

 

§ 15   Verschiedenes

  1. Spenden jeder Art gehen ins Eigentum des Vereines über und können nicht mit einem Rückgaberecht oder einer Zweckbindung gekoppelt werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in oberster Instanz vorläufig in allen Streitfragen. Diese vorläufigen Verfügungen sind schriftlich zu verfassen und der nächsten Generalversammlung zur endgültig entscheidenden Abstimmung vorzulegen.

§ 16   Zustimmung und Inkrafttreten

  1. Jedes Mitglied erkennt die vorliegende oder zur Kenntnis gegebene Satzung mit seinem Eintritt an und verpflichtet sich zur Einhaltung dieser.
  2. Diese Satzung mit Ihren Änderungen wurde am 10.11.2007 in Lübzow von den erschienenen Vereinsmitgliedern einstimmig beschlossen.
  3. Die neue Satzung mit ihren Änderungen wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 


Anlage zur Satzung des Erstzüchtervereines des Germanischen Bärenhunde e.V.

 

Beitragsordnung

in der Fassung vom 03.10.2004

 

Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringeschuld.
Er ist gemäß der Satzung zu entrichten.
Die Beitragshöhe wird auf der Jahreshauptversammlung bestätigt bzw. angepasst.
Die derzeit gültige

 

Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012

lautet pro Jahr:

Kinder unter 14 Jahren

Beitragsfrei

Hauptmitglieder  Ortsgruppe

25,00 €

Hauptmitglieder außer Orts   ( Rentner frei)

35,00 €

Anschlussmitglieder

15,00 €

Jugendgruppe (bis 18 Jahre)

15,00 €

Aufnahmegebühr (einmalig)

10,00 €